Die weltweiten Umweltvorschriften werden immer strenger, um die schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf unsere Welt und ihr Klima zu begrenzen, die Ozonschicht zu schützen und die globale Erwärmung zu verringern. Die EU bemüht sich um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C
Die neue F-Gas-Verordnung, die seit dem 7. Februar 2024 in Kraft ist, begrenzt die Emissionen durch eine Verringerung der Produktion und eine bessere Rückhaltung. Sie legt einen stärkeren Schwerpunkt auf die ordnungsgemäße und sichere Wartung von Kühlsystemen:
- Regelmäßige Dichtheitsprüfungen
- Rückgewinnung von Gasen
- Wartung durch geschulte und zertifizierte Servicetechniker
- Geänderte Lecksuchroutinen auf der Grundlage der CO²-Äquivalentfüllung UND der Kältemittelfüllung je nach Kältemitteltyp ohne Grenzwerte für die Kältemittelfüllung.
Doch wie genau wirkt sich die neue Gesetzgebung auf Anlagenbesitzer und -betreiber aus?
Regelmäßige Dichtheitsprüfungen
Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Menge an CO₂-Äquivalenten fluorierter Treibhausgase (ausgenommen solche in Schäumen) enthalten, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Leckinspektionen durchzuführen. Die Häufigkeit dieser Inspektionen richtet sich nach der Kältemittelmenge in der Anlage. Die Systeme müssen auf der Grundlage der CO₂-Äquivalente pro Kältemittelfüllung auf Lecks untersucht werden.
Betreiber von stationären Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die Kältemittel auf Basis von HFKW und/oder HFO verwenden, unterliegen diesen Anforderungen.
Vorgeschriebene Leckanzeigesysteme
Für Anlagen mit 500 Tonnen CO₂-Äquivalent bei HFKW oder 100 kg HFO sind Leckanzeigesysteme vorgeschrieben.
Aufbewahrungspflichten
Die F-Gas-Verordnung verpflichtet die Betreiber von Kälteanlagen, Aufzeichnungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen sowohl vom Anlagenbetreiber als auch von dem Personal oder Unternehmen, das die Kontrollen durchführt, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind für Systeme erforderlich, bei denen Leckkontrollen erforderlich sind, und müssen Folgendes enthalten
- Menge und Art der F-Gase
- Alle Mengen an F-Gasen, die bei Tätigkeiten wie Installation, Wartung, Instandhaltung oder Leckagebeseitigung hinzugefügt wurden
- Name und Anschrift der Recycling- oder Aufbereitungsanlage (ggf. mit Zertifikatsnummer), wenn recycelte oder aufgearbeitete F-Gase verwendet werden
- Alle entnommenen und wiederaufbereiteten Mengen
- Das Unternehmen, das an der Anlage gearbeitet hat (ggf. mit Zertifikatsnummer)
- Zeiten und Ergebnisse von Dichtheitsprüfungen, Inspektionen (Wiederholungsprüfungen) und Reparaturen
- Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, wenn das System außer Betrieb genommen wird
Verpflichtungen zur Rückgewinnung
Die Betreiber ortsfester Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die sich nicht in Schaumstoff befinden, müssen sicherstellen, dass diese Gase vor der Entsorgung des Systems und, falls erforderlich, während der Wartung und Instandhaltung des Systems von zertifizierten Personen oder Stellen ordnungsgemäß rückgewonnen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Schlussfolgerung
Anlagenbesitzer und -betreiber sollten nicht zögern, ihre Anlagen professionell warten und/oder umrüsten zu lassen, um alternative Kältemittel gemäß der F-Gas-Verordnung einsetzen zu können. Bestimmte Kältemittel werden in Zukunft in neuen Anlagen vollständig verboten sein. So ist beispielsweise die Herstellung von Anlagen, die R-404a/R-507 verwenden, ab 2020 verboten.
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